Hinweis: Maßgeblich ist die vom Verein beschlossene und beim Register geführte Originalfassung. Diese Webdarstellung muss vor Veröffentlichung mit dem aktuellen Original abgeglichen werden.
Präambel
Cannabis Social Clubs sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Cannabis Social Club Aachen ist der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft im Rahmen des KCanG. Ferner setzt sich der Verein für Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit ein und befürwortet Qualitätskontrollen. Der Verein nimmt Mitglieder ab 21 Jahren auf.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Aachen.
- Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf der Mitglieder unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
- Der Verein wahrt das Werbe- und Sponsoringverbot des § 6 KCanG. Tätigkeiten, die Cannabiskonsum verharmlosen oder fördern könnten, werden unterlassen.
- Jugend-, Verbraucher- und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein besondere Anliegen. Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen richten sich ausschließlich an Mitglieder und finden in Vereinsräumen statt.
- Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben in sicheren Räumen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Mitgliederzahl ist auf 500 begrenzt. Die Mindestdauer beträgt drei Monate.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die darauffolgende Mitgliederversammlung angerufen werden; sie entscheidet endgültig.
- Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann bei Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele, Nichterfüllung von Pflichten oder Schädigung des Vereins nach rechtlichem Gehör ausgeschlossen werden.
- Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Wohnsitz mehr in Deutschland besteht.
- Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige führt zum sofortigen Ausschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung. Der jährliche Beitrag unterschreitet 120 Euro nicht.
- Sie beschließt außerdem eine Anbau- und Verteilungsordnung.
- Den Anbau betreffende Entscheidungen trifft der Anbaurat im Rahmen seiner Geschäftsordnung und der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.
- Das Mitglied versichert schriftlich, keiner anderen Anbauvereinigung anzugehören.
- Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Vereinsmittel
- Der Verein ist eigenwirtschaftlich ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
- Vereinsmittel dürfen nur nach Maßgabe der Satzung verwendet werden.
- Einnahmen werden durch Beiträge erzielt. Der Mindestbeitrag beträgt zehn Euro pro Monat; Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
- Der Cannabisanbau kann insbesondere zur Anschubfinanzierung aus Vereinsmitteln unterstützt werden, soll jedoch möglichst durch Sonderbeiträge teilnehmender Mitglieder finanziert werden. Sponsoring findet nicht statt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
I. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit, wählt Vorstand und Anbaurat, berät Planung und Berichte, beschließt über Jahresabschluss, Entlastung, Ordnungen, Satzungsänderungen und Auflösung. Sie wird mit mindestens drei Wochen Frist einberufen und tagt mindestens jährlich. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert. Die Versammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
II. Vorstand
Der Vorstand besteht aus Vorsitz, stellvertretendem Vorsitz, Schatzmeister:in und Vorsitz des Anbaurats. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands vertreten den Verein gemeinsam. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Beschlüsse werden protokolliert und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
III. Anbaurat
Der Anbaurat besteht aus drei bis acht gewählten Mitgliedern; der Vorstand kann zwei weitere Mitglieder entsenden. Er plant und koordiniert den satzungsgemäßen Anbau, stimmt die Sortenwahl mit teilnehmenden Mitgliedern ab und berechnet Selbstkostenanteile. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit im Rahmen der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Behördlich vorgeschriebene Änderungen kann der Vorstand ohne Beschluss umsetzen; sie werden den Mitgliedern mitgeteilt.
- Bei Auflösung fällt ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation an MCAS Hope e.V.
Aachen, 14. September 2024

